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Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Ich freue mich Sie zu unserem Interview zum Thema “rechtliche Seite des Homeoffice” zu begrüßen. Darf ich Sie bitten uns den Anwalt Ivailo Ziegenhagen und Ihre Kanzlei vorzustellen?
Ivailo Ziegenhagen: Ivailo Ziegenhagen ist langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht mit seinem Team von 2 Anwälten und 2Mitarbeiterinnen hochspezialisiert im Arbeitsrecht.
Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer/innen z.B. wegen Kündigung, Versetzung oder das Auslaufen einer Befristung sowie Betriebsräte und Personalräte in allen Facetten der betrieblichen Mitbestimmung.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Viele kleine und mittlere Unternehmen richten grade ein Homeoffice wegen Corona für Ihre Mitarbeiter ein. Da stellt sich natürlich die Frage: Was muss man als Arbeitgeber beachten?
Ivailo Ziegenhagen: Der Arbeitgeber braucht das Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Home-Office. Er muss eine gesunde Arbeitsumgebung ermöglichen und hat die Kosten für das Home-Office zu tragen. Die technischen Risiken (Verbindung und Erreichbarkeit z.B. mit der VoIP-Telefonanlage) gehen zu seinen Lasten.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Und was muss man als Arbeitnehmer beachten?
Ivailo Ziegenhagen: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Teile seiner Wohnung als Home-Office zu Verfügung zu stellen. Eine Weigerung, Home-Office zu machen, darf keine Nachteile für ihn haben. Wenn er damit einverstanden ist, hat er die Erreichbarkeit zu gewährleisten und muss innerhalb der vereinbarten Zeiten tätig sein.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Nun haben doch viele KMUs Homeoffie bis jetzt nicht angeboten. Wie ist das korrekte Vorgehen, wenn bis jetzt Homeoffice im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen war?
Ivailo Ziegenhagen: Der Arbeitgeber schlägt eine Vereinbarung vor, die fair die o.g. Dinge regeln muss. Und natürlich sollte das erst einmal befristet und eine Verlängerung nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer zustimmt, kann es losgehen.
Wenn der Arbeitnehmer ablehnt, kann der Arbeitgeber eine sog. Änderungskündigung aussprechen und dadurch das Home-Office gegen den Willen des Arbeitnehmers einführen. Aber ist das sinnvoll? Zudem müsste der Arbeitgeber die jeweilige Kündigungsfrist beachten. Das bringt in der jetzigen Lage nichts.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Ich bleibe bei diesem Thema, da viele Unternehmen aufgrund des Coronavirus das Homeoffice improvisieren. Neben dem Arbeitsvertrag – welche Pflichten und Rechte gibt es? Ich nenne einige Stichwörter wie
Arbeitszeit / Arbeitsplatz einrichten und eventuell Kontrollen.
Ivailo Ziegenhagen: Für das Home-Office gelten keine besonderen oder zusätzlichen Pflichten. Z.B. sind Arbeitnehmer üblicherweise zu Vertraulichkeit und Datenschutz etc. verpflichtet. Hierauf ist nun im Home-Office verstärkt zu achten. Die Arbeitszeiten und deren gesetzlichen Grenzen sind einzuhalten. Nach wie vor sind Pausen keine Arbeitszeit, Toilettengänge jedoch schon.
Der Home-Office-Arbeitsplatz muss sicher sein. Hier müssen beide Seiten prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an Ergonomie, Belüftung, Raum, Licht, Unfallschutz … erfüllbar sind. Eine steile Kellertreppe ist zunächst unschädlich.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeit und Anwesenheit seiner Mitarbeiter zu prüfen. Diese müssen ihre normale Arbeitsleistung erbringen. Allerdings kann es hierbei Abstriche geben, weil nicht alles technisch reibungslos funktioniert. Ohne gegenseitiges Vertrauen wird es nicht gehen.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Was muss man bei Zeitausgleich und Urlaubstage beachten?
Ivailo Ziegenhagen: Das vorherige Arbeitszeitregime gilt weiter. Die Parteien sollten prüfen, ob man nicht zu Gleitzeit oder gar Vertrauensarbeitszeit übergehen sollte. Denn dann drohen dem Arbeitgeber keine Risiken bezüglich von Überstunden. Und die Arbeitnehmer haben Freiheiten, ihre Arbeit und Arbeitszeit zu gestalten. Der Arbeitgeber muss dann mehr steuern und seine Führungskompetenz richtig wahrnehmen.
Beim Urlaub bleibt alles unverändert. Wenn dieser schon genehmigt wurde, ist eine Rücknahme nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Kann man ein Homeoffice anordnen bzw. kann ein Mitarbeiter Homeoffice einfordern?
Ivailo Ziegenhagen: Nein. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können dies erzwingen.
Arnbjörn Eggerz – VoIPstudio (AE): Vielen Dank für dieses Interview
Den Kontakt zu Ivailo Ziegenhagen und der Kanzlei Ihde & Partner finden Sie unter dem Link.
1) Homeoffice einrichten – dank der VoIP-Telefonanlage gut erreichbar
2) Effektive Kommunikation im Homeoffice
3) Wie kleine und mittlere Unternehmen Mitarbeiter effektiv im HomeOffice einsetzen
Bildnachweise:
Foto von Kaboompics .com von Pexels
Homepage von Ihde & Partner
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